V e r e i n s s a t z u n g § 1 Der Verein führt den Namen „Sportverein Surberg e.V.“. § 2 Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sport-Verbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. § 3 a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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§ 4 a) Mitglied kann jeder werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist früherstens nach e) Ein Mitglied kann unter den in c) genannten Voraussetzungen durch einen f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels § 5 Vereinsorgane sind: § 6 Der Vorstand besteht aus dem Die Vorstandsmitglieder vertreten jeweils einzeln. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf Geschäfte bis zum Betrage von 5000.-- € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von § 7 Der Vereinsausschuss besteht aus Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 a), 4 c) und 4 e) sowie nach § 6 dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt monatlich zusammen, jedoch mindestens zweimal im Jahr oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden zur Vorstandssitzung geladen. Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören: Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen. § 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. „Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung im Traunsteiner Wochenblatt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Zur Abstimmung gestellte Hauptanträge sind in ihrem wesentlichen Inhalt zu bezeichnen. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind . Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anders bestimmen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsauschusses zu unterzeichnen. § 9 Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. § 10 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 11 Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.§ 12 Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Die am 13. März 1992 beschlossene Jugendordnung ist ausdrücklich Bestandteil dieser Satzung und in der Anlage beigefügt. § 13 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung / Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Surberg mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(siehe hierzu die Originalsatzung vom 21.05.1971) Es folgen die Unterschriften von mindestens 7 Gründungsmitgliedern:
(siehe hierzu die Originalsatzung vom 21.05.1971) Anmerkung: JUGENDORDNUNG DES SPORTVEREIN SURBERG § 1 Name und MitgliedschaftMitglieder der Jugendabteilung des SV Surberg sind alle weiblichen und männlichen Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. § 2 AufgabenDie Jugendabteilung des SV Surberg führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufliesenden Mittel. § 3 OrganeOrgane der Jugend des SV Surbergs sind: § 4 Vereinsjugendtaga) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
c) Der Vereinsjugendtag findet jährlich statt. § 5 Vereinsjugendausschussa) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus: b) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend c) Die zwei Vereinsjugendsprecher werden vom Vereinsjugendtag alle drei Jahre gewählt und d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Mitglied des SV Surbergs wählbar. e) Der Vereinsjugendausschusses erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der Vereinssatzung, der f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss § 6 Wettkampfordnung, SpielordnungEinzelheiten der Wettkämpfe regelt die Wettkampf- bzw. Spielordnung des bayerischen Sportverbandes. § 7 JugendordnungsänderungÄnderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichem Vereinsjugendtag oder einen speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichem Vereinsjugendtages beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Anmerkung: Zusätzlich zur Satzung stellen wir folgende G e s c h ä f t s o r d n u n g gültig ab 1. 4. 1984 auf: 1. Neuwahlen
durch Handaufheben von den Mitgliedern bestätigt werden. 1.2 Der 1., 2. und 3. Vorstand, letzterer ist zugleich 1. Kassier, müssen schriftlich gewählt
1.und 2. Schriftführer sowie 2. Kassier, werden aus der Wahlversammlung vorge- 1.4 1. und 2. Kassenprüfer werden ebenso wie die Ausschussmitglieder aus der 1.5 Die Amtsperiode ist identisch mit der Vorstandswahl, zur Zeit drei Jahre.
vier Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand mitzuteilen. 2. Aufgaben der einzelnen Ausschussmitglieder 2.1 Technischer Leiter:
Der 1. Schriftführer führt das Protokoll der Hauptversammlung, der Vorstands- und 2.3 Jugendleiter 2.4. Abteilungsleiter Änderung der Geschäftsordnung
2. Aufgaben der einzelnen Ausschussmitglieder 2.1 2. Vorstand 2.2 Technischer Leiter 2.3 1. und 2. Schriftführer 2.4 2. Kassier 2.5 Abteilungsleiter |
