Satzung der
Hochfelln-Flieger Bergen e.V.
Geänderte Satzung vom 14.03.2004
Erster Teil: Allgemeine
Bestimmungen
§ 1 Name: Eintragung: Sitz
I. Der Verein heißt Hochfelln-Flieger Bergen e.V. und wird in das Vereinsregister
eingetragen. Sein vereinsrechtlicher Sitz ist Lindenweg 10, 83356 Bergen
II. Die Geschäftsstelle wird von der Vorstandschaft bestimmt.
§ 2 Vereinszweck; Gemeinnützigkeit
I. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Gleitsegel- und
Hängegleitersports in natur- und landschaftsverträglicher Form, die Zulassung und
Erhaltung der Start- und Landeplätze, die Durchführung von Wettbewerben und die
Förderung der Jugend durch verbilligte Jahresbeiträge.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinn
des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vertretung, Geschäftsführung
I. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeder für sich
allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
II. Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Vorstandschaft durch Beschluss
bestimmt, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
III. Die Durchführung der Beschlüsse und des laufenden Betriebes obliegt den fachlich
zuständigen Vorstandsmitgliedern und anderen beauftragten Personen. Sie können im Rahmen
ihres Aufgabengebietes von der Vorstandschaft zur Vertretung des Vereins ermächtigt
werden.
Zweiter Teil: Mitgliedschaft
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme
entscheidet die Vorstandschaft abschließend.
II. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Absendung der schriftlichen Aufnahmebestätigung
rückwirkend zum Beginn eines Quartals in dem der schriftliche Aufnahmeantrag beim Verein
eingegangen ist.
III. Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und einen
ehemaligen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden wählen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt ist mit dreimonatlicher Frist zum 31. Dezember des Jahrs schriftlich
zu erklären. Rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
III. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft, wenn das Mitglied gegen
den Vereinszweck verstößt oder das Ansehen, den Frieden oder das Vermögen des Vereins
schädigt, insbesondere mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein sich ein
Jahr im Verzug befindet.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Die Mitglieder sind berechtigt, Ämter zu verwalten, die Mitgliederversammlung
zu besuchen und bei deren Entscheidungen mitzuwirken und die Leistungen des Vereins in
Anspruch zu nehmen.
II. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck ideell zu unterstützen und die
für sie geltenden Vereinsbestimmungen zu beachten.
§ 7 Beiträge
I. Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Von der Beitragspflicht
sind nur der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder befreit.
II. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
III. Als erster Beitrag eines Neumitglieds ist für die Zeit vom Beginn der
Mitgliedschaft bis zum Jahresende der entsprechende Teil eines Jahresbeitrages zu
bezahlen. Der erste Beitrag ist mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung (Mitgliedsausweis)
fällig, jeder weitere Beitrag zum 1. Januar eines jeden Jahres.
IV. Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahres, in dem Tod, Austritt oder
Ausschluss erfolgen. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger oder fälliger
Beiträge bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
V. Die Vorstandschaft kann aus besonderem Grund Beiträge stunden, ermäßigen und
erlassen.
Dritter Teil: Hauptversammlung, Kassenprüfung
§ 8 Arten und Einladung
I. Einmal im Jahr sind die Mitglieder von der Vorstandschaft zur
Mitgliederversammlung einzuladen für die Entgegennahme der Berichte der
Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, die Entlastung der Vorstandschaft, die Wahl der
Kassenprüfer, turnusmäßig die Wahl der Vortandsmitglieder und die Behandlung von
Anträgen.
II. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn die
Vorstandschaft dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 20 % der Vollmitglieder
dies schriftlich verlangen.
III. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die
Mitglieder unter Nennung von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung.
IV. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden
beschlussfähig.
§ 9 Tagesordnung: Anträge
I. In die endgültige Tagesordnung werden aufgenommen:
1st Anträge und Änderungen der Vereinssatzung, wenn sie sechs Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich bei der Geschäftstelle eingegangen sind und in der
Einladung als Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung bezeichnet sind.
2nd Dringlichkeitsanträge, soweit sie keine Änderung der Vereinssatzung zum
Gegenstand haben und wenn die Versammlung mit Dreiviertelmehrheit einer Behandlung
zustimmt.
3rd Alle übrigen Anträge, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin
schriftlich bei der Vereinsgeschäftsstelle eingegangen sind.
II. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder.
§ 10 Abstimmung: Mehrheit
I. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Die Stimmabgabe kann nur in der Versammlung erfolgen. Vertretung ist unzulässig.
II. Abstimmungen in Personalangelegenheiten erfolgen geheim, es sei denn die Satzung
lässt die offene Abstimmung zu. In allen anderen Angelegenheiten wird offen abgestimmt,
es sei denn, die Mehrheit stimmt einem Antrag auf geheime Abstimmung zu.
III. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Dreiviertelmehrheit.
IV. Beschlüsse werden, wenn nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung gilt als Stimmabgabe.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
§ 11 Versammlungsleitung: Protokoll
I. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der
stellvertretende Vorsitzende, in dessen Abwesenheit ein von der Versammlung bestimmtes
Mitglied. Der Versammlungsleiter hat das Hausrecht.
II. Bei Angelegenheiten, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen, insbesondere
bei der Entlastung und Wahl, bestimmt die Versammlung ein anderes Mitglied zum
Versammlungsleiter.
III. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen und allen Mitgliedern wie die
Einladung zur Kenntnis zu bringen.
§ 12 Kassenprüfung
I. Die Finanzen des Vereins sind jährlich von zwei Kassenprüfern zu
kontrollieren. Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.
II. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt nach den für die Wahl der Vorstandsmitglieder
geltenden Bestimmungen
Vierter Teil: Vorstandschaft
§ 13 Zusammensetzung
I. Der Vorstandschaft gehören an:
1st der Vorsitzende,
2nd der stellvertretende Vorsitzende,
3rd der Finanzvorstand,
4th vier Beisitzer.
Mit welchen Aufgaben die Beisitzer gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung
II. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie verlängert sich
automatisch bis zur nächsten Neuwahl und verkürzt sich bei vorzeitiger Neuwahl.
III. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig ein anderes Vorstandsamt
bekleiden.
§ 14 Wahl
Steht nur ein Kandidat pro Amt zur Verfügung, so erfolgt die Wahl durch offene
Abstimmung, es sei denn, ein Stimmberechtigter verlangt die geheime Abstimmung. Stehen
mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist derjenige gewählt, der im ersten Wahlgang die
absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die einfache
Mehrheit erhält, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 15 Beschlussfassung
I. Die Vorstandschaft kann ihre Beschlüsse auf Sitzungen oder schriftlich oder
telefonisch fassen; bei schriftlicher oder telefonischer Abstimmung ist die Stimmabgabe
sämtlicher Vorstandsmitglieder erforderlich.
II. Die Vorstandschaft kann für eilige Angelegenheiten und für andere Angelegenheiten
ohne weitreichende Bedeutung die Beschlussfassung auf einzelne oder mehrere
Vorstandsmitglieder übertragen.
III. Vorstandsbeschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der
Vorstandsmitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
IV. Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind allen
Vorstandmitgliedern zu übermitteln und bei der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung
vorzulegen.
V. Einladung, Koordination und Leitung obliegen dem Vorsitzenden oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden.
Fünfter Teil: Vereinsauflösung
§ 16 Zuständigkeit; Verfahren
I. Für die Auflösung des Vereins sind ausschließlich die erste oder die zweite
Auflösungsversammlung zuständig. Der Auflösungsbeschluss bedarf der
Dreiviertelmehrheit. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die
Mitgliederversammlung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
II. Die erste Auflösungsversammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der
Vereinsmitglieder anwesend sind.
III. Die zweite Auflösungsversammlung wird einberufen, wenn die erste mangels
Beteiligung nicht beschlussfähig war. Sie muss spätestens vier Wochen nach der ersten
stattfinden und ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
§ 17 Liquidation; Vereinsvermögen
I. Für die Abwicklung der im Zusammenhang mit der Auflösung stehenden Geschäfte
werden zwei Liquidatoren von der die Auflösung beschließenden Auflösungsversammlung
gewählt. Das Wahlverfahren richtet sich nach den Vorschriften für die Wahl der
Vorstandsmitglieder. Die Liquidatoren müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Diese Körperschaft wird von
der Mitgliederversammlung oder der Auflösungsversammlung bestimmt.
III. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Sechster Teil: Schlussbestimmung
§ 18 Verabschiedung; Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 01.02.2004 von den Gründungsmitgliedern beschlossen.
1. Satzungsänderung am 14.03.2004
Die Gründungsmitglieder: Kastner Michael, Schuster Günther, Viehhauser Peter,
Stuhlreiter Raimund, Stöger Wolfgang, Mitterer Hans, Bauer Maximilian |